Holz-Einkaufsbedingungen (AGB)

Die Käufe werden, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind, ausschließlich unter den nachstehenden Bedingungen abgeschlossen. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Lieferbedingungen des Verkäufers haben keine Gültigkeit, wenn sie nicht schriftlich anerkannt werden.

A. Allgemeine Bedingungen

1. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Annahme durch den Käufer zustande. Mündliche, telefonische oder fernschriftliche Erklärungen, ebenso Ergänzungen und Abänderungen von Vereinbarungen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Käufer.

2. Besichtigung, Verladung, Tegernseer Gebräuche
Der Käufer ist berechtigt, das Holz jederzeit zu besichtigen. Er kann ferner aus betrieblichen Gründen die sofortige zeitweise Einstellung oder Einschränkung der Verladung bei entsprechender Verlängerung der Lieferzeit verlangen, ohne dass hieraus gegen ihn Ansprüche entstehen. Die Anwendung der Tegernseer Gebräuche ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt die Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel (RVR) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

3. Lieferung
a) Die Vertragsmenge muss innerhalb der vereinbarten Lieferzeit gleichmäßig verteilt oder nach dem Versandplan des Käufers geliefert werden. Dieser ist berechtigt, das im Kaufvertrag vorgesehene Empfangswerk zu ändern. Bei Nichterfüllung/Abweichung der monatlichen Teilmengen behält sich der Käufer vor, Deckungskäufe zu Lasten des Verkäufers vorzunehmen bzw. die Vertragsmenge entsprechend zu kürzen.
b) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Unruhen, Streiks, Aussperrung und höhere Gewalt, welche unmittelbar oder mittelbar die Annahme der Ware stören oder verhindern, befreien den Käufer für die Dauer und den Umfang der dadurch entstandenen Betriebsstörung von allen vertraglichen Verpflichtungen.
c) Der Käufer ist berechtigt, bei marktbedingten Minderverbräuchen die Kaufvertragsmenge zu reduzieren und gegebenenfalls vom Kaufvertrag zurückzutreten.

4. Abnahme und Vermessung
Für Sägenebenprodukte, Waldholzkäufe frei Werk sowie Gewichtskäufe erfolgt die Abnahme nach Maß oder Gewicht und nach Qualität in den Empfangswerken, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das dort ermittelte Ergebnis ist Grundlage der Abrechnung der Lieferung. Der Verkäufer erhält das Ergebnis schriftlich mit einer Abrechnung oder Holzeingangsmeldung, die gleichzeitig die Mängelrüge enthält, wenn vertragswidrige Hölzer festgestellt werden. Darüber hinaus trifft den Käufer keinerlei Rügepflicht.
Der Verkäufer erklärt sich mit einer sofortigen Verarbeitung einverstanden. Spätestens mit der Verarbeitung geht das Produkt in das Alleineigentum des Käufers über. Sollte die Ladung oder auch Teile der Ladung der vereinbarten Qualität nicht entsprechen, ist der Käufer berechtigt, die gesamte Ladung dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Evtl. Kosten (auch Vorfrachten) gehen zu Lasten des Verkäufers.

5. Bahnversand
Bei Lieferung frei Werk oder frei Waggon verladen:
Die Vorschriften des Bahnbetreibers sind einzuhalten. Lade- und Tragfähigkeit der Wagen sind voll auszunutzen. Leer- oder Mehrfrachten oder Standgelder gehen gegebenenfalls zu Lasten des Verkäufers.
Hackschnitzel:
Der Verkäufer hat jeden Wagen vor der Verladung sauber auszukehren und sichert zu, dass die Lieferung frei von Fremdkörpern ist, auch von solchen, die bei einer Verladung aus Rückständen von früheren Ladungen stammen. Für solche Schäden durch Fremdkörper haftet er auch ohne Verschulden.

6. LKW-Versand
Die Beauftragung der Spediteure erfolgt auf Basis der proNARO Richtlinien für Frachtdienstleistungen, die als Dauerdienstleistungs­vereinbarungen zwischen proNARO und den Spediteuren bestehen. Informationen zur Holzanlieferung und zu den Sicherheitsregeln der Abnehmerwerke finden sich unter www.pronaro.com/downloads. Die Anlieferungszeiten der Werke sind einzuhalten. Bei Lieferung von Industrieholz nach Gewicht sind die besonderen Beladebedingungen der Probeentnahme im Werk zu beachten.

7. Versandpapiere
Diese müssen enthalten:

  • Lieferant 
  • Bestellung 
  • Kundenauftrag 
  • Abgangsort 
  • Frachtführer 
  • Abgangsmaß bei Kauf ab Straße, frei LKW/Waggon (Waldholz) 


8. Kalamitätsklausel
Kommt es im Vertragszeitraum zu biotischen oder abiotischen Kalamitäten (Windwurf, Bruch, Käfer, Pilze u. a.), ist die getroffene Preis- und Mengenvereinbarung neu zu verhandeln.

9. Aushaltungs- und Qualitätsbedingungen
Verbindlich einzuhalten sind die Qualitäts- und Aushaltungsvorschriften der Abnahmewerke, siehe www.pronaro.com/downloads.

10. Gerichtsstand
proNARO GmbH als Käufer:
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Vertrag einschließlich solcher über sein Zustandekommen ist das sachlich für den Sitz des Käufers oder nach Wahl des Käufers das für den Ort seiner Betriebsstätte, an welche die Lieferung gemäß Kaufvertrag zu erfolgen hat, zuständige Gericht. Für die Bestellungen an und die Verträge mit dem Verkäufer einschließlich der Beurteilung des Zustandekommens eines solchen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

B. Spezielle Bedingungen für Waldholz

11. Fremdkörper
Lieferungen aus ehemaligen Kriegsgebieten bzw. von Truppenübungsplätzen müssen angezeigt werden. Bei Nichtbekanntgabe haftet der Verkäufer auch für Fremdkörper im Holz.
12. Bereitstellung
Die Hölzer sind in möglichst großen Einheiten an Waldwegen/Straßen bereitzustellen, die jederzeit von einem Holz-LKW befahren werden können und an denen die Holzverladung mit Kran ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Zur Verhütung von Qualitätsminderung ist das Holz auf Unterlagen zu setzen. Verschiedene Holzqualitäten müssen getrennt gelagert werden.

13. Mehrwertsteuer
Der Verkäufer versichert, dass die vertragsgegenständlichen Lieferungen von ihm im Rahmen eines Betriebes erbracht werden, auf welchen die Bestimmungen des § 24 UStG anzuwenden sind und nach diesen Vorschriften versteuert werden. Eventuell davon abweichende Mehrwertsteuersätze für Lieferanten sind dem Käufer bei Vertragsabschluss anzuzeigen.

C. Spezielle Bedingungen für Hackschnitzel

14. Qualitätsbedingungen
Hackschnitzel müssen aus gesunden, rindenfreien Hölzern erzeugt worden sein (Schnittwinkel 45°). Die Hack- und Gegenmesser bzw. Spanermesser müssen ausreichend oft geschärft und richtig eingestellt werden. Grob- und Feingut müssen abgesiebt werden und frei sein von losen Rindenteilen sowie Fremdkörpern aller Art (Metallteile, Steine, Nummernplättchen etc.).
Abmessung der Hackschnitzel:
Länge: im Schwerpunkt 30 mm
Dicke: im Schwerpunkt 6 mm
Abweichungen von den Qualitätsvorgaben können zu Abzügen führen.
Der Verkäufer haftet für direkte und indirekte Schäden, die im Werk durch nicht qualitätsgerechte Ware (Fremdkörper) entstehen.

D. Besondere Bedingungen für Käufe vom Handel

15. Vertragserfüllung
Bei vertragswidriger Erfüllung, wie Lieferverzögerungen und Lieferungen von Hölzern aus nicht vereinbarten Gebieten, sowie bei Nichterfüllung stehen dem Käufer auch ohne Fristsetzung und Mahnung die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche zu. Das Recht, bei vertragswidriger Erfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, kann der Käufer nach seiner Wahl für den ganzen Vertrag oder für den beanstandeten Teil der Lieferung ausüben.

E. Verrechnungsklausel
Der Käufer ist berechtigt, seine Verbindlichkeit aus Lieferungen des Verkäufers gegen seine Forderungen aus Lieferungen an den Verkäufer zu verrechnen (Gegenverrechnung).

Stand: 07/2019